25. August 2026
Sechs Monate Vorlauf, ein Jahr Erstreckung, danach das ESTI. Der Ablauf ist in der NIV geregelt und läuft auch dann weiter, wenn niemand darauf reagiert.
Der Brief der Netzbetreiberin liegt seit Monaten im Stapel, die Kontrollperiode ist abgelaufen, und jetzt kommt die zweite Mahnung. Die Frage, die dann kommt, ist immer dieselbe: Was passiert eigentlich, wenn man gar nichts macht?
Die Antwort steht in der Niederspannungs-Installationsverordnung, und sie ist unangenehm präzise.
Mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode fordert die Netzbetreiberin — in bestimmten Fällen das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI — den Eigentümer schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis einzureichen. Das ist kein Hinweis und keine Erinnerung, sondern der Beginn einer Frist.
Eingereicht werden muss der Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode. Diese Frist kann längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode erstreckt werden.
Danach hört die Sache auf, eine Angelegenheit zwischen Eigentümer und Netzbetreiberin zu sein: Wird der Sicherheitsnachweis nicht fristgerecht eingereicht, geht der Vollzug der periodischen Kontrolle an das ESTI über — und zwar kostenpflichtig.
Wie lang die Kontrollperiode im konkreten Fall ist, hängt von der Art der Installation ab. Der Rechner für Kontrollperioden zeigt die Periode je Nutzungsart und sagt ausdrücklich, wo der Anhang keine eindeutige Antwort gibt und das Kontrollorgan entscheidet.
Das ESTI schreibt es in seinem eigenen Merkblatt so deutlich, dass es sich zu zitieren lohnt: stets der Eigentümer allein und nicht etwa das von ihm beauftragte Kontrollorgan oder ein anderer Dritter ist für die Einhaltung der gesetzten Fristen verantwortlich.
Das ist der Satz, an dem die meisten Missverständnisse hängen. Ein Kontrollorgan zu beauftragen verschiebt die Verantwortung nicht. Wer beauftragt hat und dann nichts mehr hört, hat die Frist trotzdem am Hals — und im Streitfall auch die Kosten des Vollzugs.
Für den Elektrobetrieb heisst das umgekehrt: Der Kunde, der die Aufforderung weiterleitet, gibt seine Pflicht nicht mit ab. Ein Betrieb, der das früh sagt, erspart sich das Gespräch, das sonst nach der ESTI-Rechnung stattfindet.
Die Frist ist bekannt, lange bevor sie drückt. Sie beginnt nicht mit dem Brief, sondern mit der letzten Kontrolle — und die steht im Dossier der Anlage.
Drei Dinge, die den Unterschied machen:
Den Sicherheitsnachweis stellt ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle aus — je nach Art der Installation. Das Verzeichnis der Personen und Betriebe mit einer Kontrollbewilligung des ESTI ist öffentlich und steht auf esti.admin.ch unter den Bewilligungsverzeichnissen.
Es lohnt sich, das Kontrollorgan rechtzeitig nach Erhalt der Aufforderung zu beauftragen und nicht erst gegen Ende der Frist. Die sechs Monate sind für den ganzen Vorgang gedacht, nicht für die Terminsuche.
Quelle für den Fristenlauf: Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Infoblatt «Periodische Kontrolle der elektrischen Installationen», Oktober 2017. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsauskunft; im Zweifel entscheidet die zuständige Netzbetreiberin oder das ESTI.